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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2005 - L 8 SO 90/05 ER   

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https://dejure.org/2005,98375
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2005 - L 8 SO 90/05 ER (https://dejure.org/2005,98375)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.10.2005 - L 8 SO 90/05 ER (https://dejure.org/2005,98375)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - L 8 SO 90/05 ER (https://dejure.org/2005,98375)
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2011 - L 8 SO 70/11
    Dagegen könnte sprechen, dass aufgrund der familiären Bindung zur Vermieterin ein unmittelbar bevorstehender Verlust der Unterkunft nicht zu erwarten ist, was nach der Rechtsprechung des Senats jedoch Voraussetzung für die Eilbedürftigkeit wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005 L 8 SO 90/05 ER ; ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2008 L 9 B 40/08 AS ER ; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2009 L 7 AS 364/09 B ER ).
  • SG Hildesheim, 15.01.2007 - S 33 AS 1515/06
    Durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finan-zielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft geschehen kann (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005, Az.: L 8 SO 90/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2006 - L 8 SO 31/06
    Denn durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft geschehen kann (Senatsbeschluss des LSG Niedersachsen- Bremen vom 07.10.2005, Az: L 8 SO 90/05 ER).
  • SG Oldenburg, 17.09.2007 - S 44 AS 1364/07
    Vorläufiger Rechtsschutz ist nur erforderlich zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 90/05 ER).
  • SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 44 AS 252/07
    Vorläufiger Rechtsschutz ist nur erforderlich zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 90/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2006 - L 8 SO 132/06
    Für einen Zeitraum davor, dh ab Antragseingang beim Antragsteller - dem 19. April 2006 -, wird im Regelfall vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt, weil durch die einstweilige Anordnung eine finanzielle Notlage für die Zukunft behoben werden soll (Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 90/05 ER ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2006 - L 8 SO 122/06
    Vorläufiger Rechtsschutz ist nur erforderlich zur Abwehr einer drohenden Notlage, also im Regelfall für zukünftige Leistungen, denn durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft bestehen kann (Senatsbeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2005 - L 8 SO 90/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 8 KG 15/06
    Durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft geschehen kann (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005, Aktenzeichen L 8 SO 90/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2006 - L 8 AS 696/06
    Durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft geschehen kann (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005, Aktenzeichen: L 8 SO 90/05 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2006 - L 8 AL 210/06
    Durch den vorläufigen Rechtsschutz soll eine konkrete finanzielle Notlage umgehend behoben werden, was grundsätzlich nur noch für die Zukunft geschehen kann (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2005, Aktenzeichen: L 8 SO 90/05 ER).
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